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   VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16   

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VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16 (https://dejure.org/2018,39200)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21.08.2018 - 4 K 2279/16 (https://dejure.org/2018,39200)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21. August 2018 - 4 K 2279/16 (https://dejure.org/2018,39200)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 30.03.2005 - 4 B 710/04

    Approbation, Widerruf, Unwürdigkeit, Strafurteil, Vermögensdelikt

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Als Berufsfreiheitsschranke ist diese Vorgabe iSv. Art. 12 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 28 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) durch das Schutzziel des Erhalts des Vertrauens in ein funktionierendes Heilberufe- und Gesundheitswesen als untrennbarer Bestandteil des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 31), auch wenn die Approbation nicht "teilbar" und nicht zeitlich befristet, sondern allenfalls iSv. § 8 BÄO wieder erteilbar ist (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 14; B. v. 23.10.2007 - 3 B 23/07 - juris Rn. 5 f; B. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - Rn. 28; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 12).

    Dafür kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf ein konkretes Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände an, zumal das Ansehen des Berufsstandes allgemein und auch künftige Patienten geschützt werden sollen (vgl. BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - Rn. 4 m.w.N.; s.a. SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - Rn. 7; VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - Rn. 28f).

    Derartige Umstände können sich nicht nur aus Verfehlungen bei Ausübung der Heilkunde ergeben, sondern auch aus dem damit nicht in Zusammenhang stehenden außerberuflichen und insbesondere strafbaren Verhalten, sofern dieses gravierend ist und sich nachhaltig auf das Schutzgut des Ansehens der Ärzte und des uneingeschränkten Patientenvertrauens auswirkt (vgl. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 6; B. v. 28.08.1995 - 3 B 7/95 - juris Rn. 10; SächsOVG aaO. Rn. 7 f; VG Minden, Urt. v. 11.04.2018 - 7 K 880/18 - juris Rn. 23 mwN.), während keine personenbezogene Gefahrenprognose gefordert ist (BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; B. v. 27.01.2011 - 3 B 63/10 - juris Rn. 4; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7; VG Minden, Urt. v. 11.4.2018 - 7 K 880/18 - a.a.O. Rn. 21).

    Solche Umstände liegen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; B. v. 18.08.2011 - juris 3 B 6/11 - Rn. 9 mwN.; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7 u. 11) vor.

    Denn er hat nach den im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl getroffenen und verwaltungsgerichtlich verwertbaren (BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 8; B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 10 f; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 9; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 35) Feststellungen auch im Ergebnis einer Gesamtwürdigung der betroffenen eigenen und Gemeinwohlbelange mehrfach, mit einem nicht unerheblichem Volumen von mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzliche Straftaten nach § 184 StGB a.F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders Schutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber erhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt, die er letztlich zum bloßen Sexualobjekt degradiert und deren Störung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung er fördernd und besonders durch die Begehungsform des Verbreitens vertiefend in Kauf genommen hat.

    Demnach ist seine Berufsunwürdigkeit grundsätzlich ohne weitere Abwägung persönlicher Umstände (s. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; SächsOVG, B. v. 30.3.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7) geeignet, den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit zu tragen.

    Aus den gleichen Gründen kann hier der Widerruf auch nicht als unverhältnismäßig bewertet werden; ihm steht im Übrigen sowohl nach seinem andersgearteten Gefahrenabwehrzweck kein Doppelbestrafungsverbot (s. dazu Art. 103 GG und SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 12) als auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass bereits eine strafrechtliche Ahndung erfolgte.

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Als Berufsfreiheitsschranke ist diese Vorgabe iSv. Art. 12 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 28 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) durch das Schutzziel des Erhalts des Vertrauens in ein funktionierendes Heilberufe- und Gesundheitswesen als untrennbarer Bestandteil des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 31), auch wenn die Approbation nicht "teilbar" und nicht zeitlich befristet, sondern allenfalls iSv. § 8 BÄO wieder erteilbar ist (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 14; B. v. 23.10.2007 - 3 B 23/07 - juris Rn. 5 f; B. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - Rn. 28; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 12).

    Solche Umstände liegen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; B. v. 18.08.2011 - juris 3 B 6/11 - Rn. 9 mwN.; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7 u. 11) vor.

    Denn er hat nach den im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl getroffenen und verwaltungsgerichtlich verwertbaren (BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 8; B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 10 f; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 9; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 35) Feststellungen auch im Ergebnis einer Gesamtwürdigung der betroffenen eigenen und Gemeinwohlbelange mehrfach, mit einem nicht unerheblichem Volumen von mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzliche Straftaten nach § 184 StGB a.F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders Schutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber erhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt, die er letztlich zum bloßen Sexualobjekt degradiert und deren Störung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung er fördernd und besonders durch die Begehungsform des Verbreitens vertiefend in Kauf genommen hat.

    Wie sich aus § 8 BÄO ergibt, besteht im Übrigen die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedererteilung der Approbation zur Prüfung veränderter Umstände wie etwa eines erfolgreichen längeren inneren Reifeprozesses (vgl. BVerwG B. v. 18.08.11 - 3 B 6/11 - juris Rn. 9; SächsOVG, Urt. v. 13.03.2012 - 4 A 18/11 - juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17

    Widerrufs der ärztlichen Approbation

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Als Berufsfreiheitsschranke ist diese Vorgabe iSv. Art. 12 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 28 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) durch das Schutzziel des Erhalts des Vertrauens in ein funktionierendes Heilberufe- und Gesundheitswesen als untrennbarer Bestandteil des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 31), auch wenn die Approbation nicht "teilbar" und nicht zeitlich befristet, sondern allenfalls iSv. § 8 BÄO wieder erteilbar ist (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 14; B. v. 23.10.2007 - 3 B 23/07 - juris Rn. 5 f; B. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - Rn. 28; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 12).

    Dafür kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf ein konkretes Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände an, zumal das Ansehen des Berufsstandes allgemein und auch künftige Patienten geschützt werden sollen (vgl. BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - Rn. 4 m.w.N.; s.a. SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - Rn. 7; VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - Rn. 28f).

    Denn er hat nach den im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl getroffenen und verwaltungsgerichtlich verwertbaren (BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 8; B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 10 f; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 9; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 35) Feststellungen auch im Ergebnis einer Gesamtwürdigung der betroffenen eigenen und Gemeinwohlbelange mehrfach, mit einem nicht unerheblichem Volumen von mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzliche Straftaten nach § 184 StGB a.F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders Schutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber erhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt, die er letztlich zum bloßen Sexualobjekt degradiert und deren Störung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung er fördernd und besonders durch die Begehungsform des Verbreitens vertiefend in Kauf genommen hat.

    Auch stehen alle potentiellen Patienten in ähnlicher Weise aufgrund ihrer erkrankungsbedingten Hilfsbedürftigkeit - erst recht und gesteigert bei Notfällen, zu denen der Kläger als Notarzt für die Heranziehung zur Behandlung ausdrücklich mit qualifiziert ist - im Rahmen der ärztlichen Behandlung nicht selten unter Entblößung zur Diagnostik oder Behandlung an (s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 39 u. 48).

  • BVerwG, 16.02.2016 - 3 B 68.14

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Derartige Umstände können sich nicht nur aus Verfehlungen bei Ausübung der Heilkunde ergeben, sondern auch aus dem damit nicht in Zusammenhang stehenden außerberuflichen und insbesondere strafbaren Verhalten, sofern dieses gravierend ist und sich nachhaltig auf das Schutzgut des Ansehens der Ärzte und des uneingeschränkten Patientenvertrauens auswirkt (vgl. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 6; B. v. 28.08.1995 - 3 B 7/95 - juris Rn. 10; SächsOVG aaO. Rn. 7 f; VG Minden, Urt. v. 11.04.2018 - 7 K 880/18 - juris Rn. 23 mwN.), während keine personenbezogene Gefahrenprognose gefordert ist (BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; B. v. 27.01.2011 - 3 B 63/10 - juris Rn. 4; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7; VG Minden, Urt. v. 11.4.2018 - 7 K 880/18 - a.a.O. Rn. 21).

    Solche Umstände liegen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; B. v. 18.08.2011 - juris 3 B 6/11 - Rn. 9 mwN.; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7 u. 11) vor.

    Demnach ist seine Berufsunwürdigkeit grundsätzlich ohne weitere Abwägung persönlicher Umstände (s. BVerwG B. v. 16.02.2016, 3 B 68.14 - juris Rn. 9; SächsOVG, B. v. 30.3.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 7) geeignet, den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit zu tragen.

  • BVerwG, 20.09.2012 - 3 B 7.12

    Widerruf der Approbation als Arzt; Berufsunwürdigkeit; Abrechnungsbetrug;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Dafür kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf ein konkretes Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände an, zumal das Ansehen des Berufsstandes allgemein und auch künftige Patienten geschützt werden sollen (vgl. BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - Rn. 4 m.w.N.; s.a. SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - Rn. 7; VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - Rn. 28f).

    Denn er hat nach den im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl getroffenen und verwaltungsgerichtlich verwertbaren (BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 8; B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 10 f; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 9; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 35) Feststellungen auch im Ergebnis einer Gesamtwürdigung der betroffenen eigenen und Gemeinwohlbelange mehrfach, mit einem nicht unerheblichem Volumen von mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzliche Straftaten nach § 184 StGB a.F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders Schutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber erhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt, die er letztlich zum bloßen Sexualobjekt degradiert und deren Störung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung er fördernd und besonders durch die Begehungsform des Verbreitens vertiefend in Kauf genommen hat.

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Als Berufsfreiheitsschranke ist diese Vorgabe iSv. Art. 12 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 28 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) durch das Schutzziel des Erhalts des Vertrauens in ein funktionierendes Heilberufe- und Gesundheitswesen als untrennbarer Bestandteil des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 31), auch wenn die Approbation nicht "teilbar" und nicht zeitlich befristet, sondern allenfalls iSv. § 8 BÄO wieder erteilbar ist (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 14; B. v. 23.10.2007 - 3 B 23/07 - juris Rn. 5 f; B. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - Rn. 28; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 12).

    Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind unter ergänzender Heranziehung der ärztlichen Berufspflichten etwa aus § 1 BÄO hinreichend konkretisierbar (BVerfG, B.v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 - Rn. 11 ff; zu den Anforderungen an Normen s.a. SächsOVG, B.v. 08.08.2018 - 3 B 351/17 - Rn. 8 ff mwN. juris).

  • OVG Sachsen, 13.03.2012 - 4 A 18/11

    Unwürdigkeit als Arzt, Wiedererteilung der Approbation, Bewährungszeit,

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Wie sich aus § 8 BÄO ergibt, besteht im Übrigen die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedererteilung der Approbation zur Prüfung veränderter Umstände wie etwa eines erfolgreichen längeren inneren Reifeprozesses (vgl. BVerwG B. v. 18.08.11 - 3 B 6/11 - juris Rn. 9; SächsOVG, Urt. v. 13.03.2012 - 4 A 18/11 - juris Rn. 45).
  • OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06

    Kostentragung für das Abschleppen eines ursprünglich erlaubt abgestellten

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Zwangsmittelandrohungen und Verwaltungskosten sind dabei als wertmäßig untergeordnete bzw. bloße Nebenposten (vgl. § 43 Abs. 1 GKG ) nicht werterhöhend zu berücksichtigen (s.a. SächsOVG, B. v. 23.03.2009 - 3 B 891/06 - juris).
  • OVG Sachsen, 16.11.1998 - 3 S 720/97

    Festsetzung einer Verwaltungsgebühr; Höhe; Verwaltungsaufwand; Wirtschaftliche

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Dabei weist der Ausgangsbescheid eine ausreichende Ermessensbegründung auch hinsichtlich der innerhalb des Gebührenrahmens gewählten Gebührenhöhe auf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.11.1998 - 3 S 720/97 - juris; VG Chemnitz, Beschl. v. 12.3.2018 - 4 L 357/17, S. 7), nachdem mit dem Hinweis auf den - nicht in Abrede gestellten - entstandenen Verwaltungsaufwand konkrete Ermessenserwägungen ausreichend dargelegt sind.
  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 9.05

    Anbauverbot; Anlage der Außenwerbung; Werbeanlage; Ortsdurchfahrt; Hochbauten;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Mangels Obsiegens im Rahmen der Kostengrundentscheidung ist eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Bevollmächtigten-hinzuziehung im Vorverfahren nicht veranlasst ( BVerwG, Urt. v. 21.9.06 - 4 C 9.05 Rn. 16).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

  • OVG Sachsen, 08.08.2018 - 3 B 351/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Verbundverbot; Härtefall; Mietvertrag;

  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

  • BVerwG, 23.10.2007 - 3 B 23.07

    Vereinbarkeit des Widerrufs einer Approbation als Apotheker wegen

  • OVG Sachsen, 23.06.2010 - 4 E 33/10

    Ruhen der Approbation, Streitwert

  • VG Minden, 11.04.2018 - 7 K 880/18
  • OVG Sachsen, 07.01.2014 - 5 A 861/11

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Klagefrist, Rechtsbehelfsbelehrung,

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

  • OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 B 1182/18

    Widerruf der Approbation; Kinderpornografie; Verhältnismäßigkeit

    Az.: 6 A 1182/18 4 K 2279/16.

    Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2018 - 4 K 2279/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.

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